Stadionordnung
Das Hallenstadion ist die grösste multifunktionale Indoor-Location der Schweiz. Weit über die Landesgrenzen hinaus ist das Hallenstadion als Austragungsort diverser Grossanlässe bekannt, für Events mit Weltstars aus Pop, Rock, Unterhaltung und Kultur, sowie für Sportanlässe. Die Stadionordnung definiert die Regeln für die Besucher und sorgt für die einwandfreie Abwicklung der Events.
Abkürzungen
AGH | Aktiengesellschaft Hallenstadion |
HG | Hallenstadion Gastronomie |
Veranstalter | Als Veranstalter gilt der Organisator der Veranstaltung. Er ist auf den Tickets einer Veranstaltung bezeichnet. |
Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für alle Mitarbeitenden AGH und HG, für Mitarbeitende dritter Dienstleister, für Mitarbeitende der Veranstalter und in ihrem Auftrag Arbeitende sowie für alle Besucher des Hallenstadions.
Diese Weisungen gelten auf dem gesamten Perimeter der AGH und betreffen insbesondere den Innenbereich wie Arena, Foyer, Umgänge, Restaurationsräume und alle Nebenräume sowie das Umgelände wie Vorplatz Ost und West und den Bereitstellungsplatz Nord.
Der Veranstalter
Als Veranstalter gilt der verantwortliche Organisator der Veranstaltung. Er ist verpflichtet, gegen aussen namentlich als Veranstalter aufzutreten. Der Veranstalter wird auf den Tickets einer Veranstaltung bezeichnet.
Ordnung und Sicherheit
Besucher haben sich jederzeit an die Anweisungen der Ordnungsdienste/Security und der Mitarbeitenden der AGH zu halten.
Das Abbrennen von Feuerwerk aller Art im Stadion ist strengstens untersagt.
Das Verbreiten von gewaltverherrlichenden, rassistischen oder fremdenfeindlichen Parolen und Anschauungen sowie die Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen auf irgendwelche Weise ist untersagt.
Im Stadion besteht ein Vermummungsverbot.
Personalien von Zuschauern, welche die Stadionordnung missachten oder sich den Weisungen der Ordnungsdienste/Security widersetzten, können durch diese festgestellt werden. Der Ordnungsdienst/Security ist berechtigt, Personen zur Aufnahme der Personalien oder bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
Der Veranstalter und die AGH sind berechtigt, bei groben Verstössen Tickets, Abonnemente und Akkreditierungen einzuziehen und die fehlbaren Besucher aus dem Stadion zu weisen.
Die AGH behält sich vor, Missachtungen der Stadionordnung gerichtlich durchzusetzen, Stadionverbote auszusprechen und für entstandene Schäden die fehlbaren Personen haftbar zu machen.
Massnahmen
Videoüberwachung
Zur Sicherheit der Besucher werden das Stadion sowie die Aussenbereiche per Video überwacht. Die Aufnahmen können bei Bedarf Dritten, insb. den Strafverfolgungsbehörden, zur Verfügung gestellt werden.
Kontrollen und Searching
Zur Sicherheit der Besucher werden am Eingang nach Bedarf Effektenkontrollen durchgeführt und der Veranstalter ist berechtigt, die Besucher Leibesvisitationen zu unterziehen.
Verbotene Gegenstände / Garderobe für verbotene Gegenstände
Folgende Gegenstände sind im Hallenstadion verboten:
- Jegliche Getränke sowie Glasflaschen, Aluminiumflaschen (z.B. Chilly’s Bottles), Dosen, PET und Tetragebinden
- Gassprühdosen, färbende, ätzende oder sonst gesundheitsbeeinträchtigende Substanzen
- Speisen aller Art; Drogen
- Flüssigkeiten in Glas, Dosen und anderen Behältnissen
- Professionelle Fotokameras, Videokameras und Aufnahmegeräte jeglichen Formats, Selfie Sticks
- Laptops, Tablets
- Waffen aller Art, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, Laserpointer
- Grosse Sporttaschen, Taschen oder grosse Rucksäcke (>DIN A4)
- Sportgeräte wie Rollschuhe oder Kickboards
- Transparente, Schilder grösser als A2 sowie Fahnen mit Stablänge über 1 Meter
- Feuerwerk, Wunderkerzen, Rauchpetarden, andere Pyro- und bengalische Teile inkl.Abschussvorrichtungen
- Tiere
- Gegenstände, Kleidungsstücke und/oder Medien mit rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem sowie diskriminierendem Aufdruck oder Inhalt
Diese Liste ist nicht abschliessend und kann vom jeweiligen Veranstalter ergänzt werden.
Verbotene Gegenstände können neben den beiden Haupteingängen an der Wallisellenstrasse an festen Abgabestellen gegen eine Gebühr deponiert werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Stadionordnung.
Garderoben und Fundbüro
Die AGH bietet teilweise bewachte und unbewachte Garderoben an. In jedem Fall lehnt sie jegliche Haftung für Wertgegenstände in den abgegebenen Gegenständen ab.
Die AGH betreibt ein internes Fundbüro. Können die Besitzer der Gegenstände nicht sofort ausgemacht werden, werden die Sachen nach einem Monat entsorgt. Ausnahmen sind: Führerausweise gehen ans Strassenverkehrsamt. Amtliche Ausweise gehen ans Passbüro Zürich.
Eintritte
Der Eintritt ins Hallenstadion ist bei allen Veranstaltungen nur mit einem gültigen Ausweis (Ticket, Abonnement, Akkreditierung) gestattet.
Tickets und Akkreditierungen sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und den Ordnungsdiensten auf Verlangen vorzuweisen.
Rauchfreies Stadion
Gemäss § 48 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich ist das gesamte Hallenstadion Zürich rauchfrei. Das Rauchen ist ausschliesslich in den dafür bezeichneten Zonen gestattet.
Ergänzende Regeln der Veranstalter
Der Veranstalter kann zusätzliche Regeln definieren.
Besucher von Sportveranstaltungen unterziehen sich zusätzlich den Reglementen der jeweiligen Sportverbände über die Ordnung und Sicherheit in den Stadien.
Diese Reglemente können beim jeweiligen Veranstalter beziehungsweise Sportverband eingesehen oder bezogen werden.
Gewerbliche Handlungen
Gewerbliche Handlungen, die Verteilung oder der Verkauf von Drucksachen oder Werbegegenständen, die Durchführung von Werbeaktionen, das Anbringen/Auflegen von Flyern, Poster oder Banner, Unterschrifts-Aktionen oder Demonstrationen sind auf dem Perimeter des Hallenstadions nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis der AGH erlaubt.
Bild- und Tonaufnahmen
Alle Personen, die das Hallenstadion Gelände betreten, anerkennen, dass sie an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen und willigen ein, dass von ihnen in Zusammenhang mit der Veranstaltung durch die Hallenbetreiberin, den Veranstalter oder deren Beauftragte unentgeltlich Ton- und Bildaufnahmen erstellt und diese Aufnahmen durch die Hallenbetreiberin, den Veranstalter oder Dritte zwecks Live-Übertragungen, Sendungen, Veröffentlichung und/oder Aufzeichnungen in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien unentgeltlich verwendet werden können.
Ton- und Bildaufnahmen durch Besucher im Zusammenhang zu Veranstaltungen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der AGH. Der Veranstalter ist berechtigt, zusätzliche Regelungen zu Ton- und Bildaufnahmen zu erlassen.